„Das wird man ja wohl noch sagen dürfen?!“ ist momentan einer der zentralen Leitsätze der deutschen Medienlandschaft. Allerorten sehen sich Menschen in der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit bedroht und beschweren sich darüber, dass sie nicht aussprechen dürften, was sie denken. Im Fall von Thilo Sarrazin entwickeln sie sogar ein erfolgreiches Geschäftsmodell daraus und prangern in einem Buch mit einer Startauflage von 100000 Exemplaren, Vorabdrucken in der größten deutschen Tageszeitung und begleitet von viel medialem Interesse an, dass sie im „linksliberalen Meinungskonformismus“ nicht mehr zu Wort kämen und Zensur erfahren würden (darüber, was genau eigentlich Zensur ist, hat Antje Schrupp an dieser Stelle Interessantes gebloggt).
Derart absurde Situationen erleben wir bei Pinkstinks nicht, aber auch wir sehen uns seitens der Werbeindustrie immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, wir würden sie in ihrer Meinungs- und Kunstfreiheit einschränken. Wir nehmen diesen Vorwurf sehr ernst, denn Meinungs- und Kunstfreiheit sind ein hohes Gut, dass man nicht leichtfertig verspielen sollte. Gerade im Zuge unserer #7aUWG Kampagne müssen wir uns der Frage stellen, ob ein Verbot von sexistischer, geschlechtsdiskriminierender Werbung diese Freiheiten nicht antastet. Um das zu klären, muss man genauer hinschauen. Werbung kann unter die Meinungsfreiheit fallen, wenn sie allgemeine Aussagen (Frauen lieben Backen!) und nicht nur reine Produktanpreisungen (Backformen – 4,99 €) enthält. Sie muss also zunächst einmal überhaupt eine Meinung enthalten, um sich auf die Freiheit, diese auszudrücken, berufen zu können. Diese Meinungsfreiheit kann jedoch insbesondere aufgrund ihres kommerziellen Charakters eingeschränkt werden. Tabakkonzerne dürfen heutzutage nicht mehr mit der Meinung, Rauchen sei gesundheitlich unbedenklich, werben. Sie dürfen die Schäden für die Gesundheit nicht einmal mehr verschweigen. Zeitungen und Zeitschriften können hingegen problemlos eine Kolumne veröffentlichen, in der der/die Verfasser*in davon berichtet, wie befreiend Rauchen wirkt und dass er oder sie nie gesundheitliche Probleme damit hatte.
Werbung kann auch Kunst sein. Das berühmteste Beispiel hierfür ist die Schockwerbung der Firma Benetton, in der es keine Produktempfehlung gab und der Hinweis auf das Label sehr dezent blieb. Benetton hat mit diesen Anzeigen nicht versucht, etwas zu verkaufen und auch nur sehr indirekt für sich Reklame gemacht. Nach einer langen juristischen Auseinandersetzung hat das Bundesverfassungsgericht in letzter Instanz verfügt, dass Benettons Kunst- und Meinungsfreiheit unangetastet bleiben müssen.
Aber selbst wenn etwas Kunst ist, kann es eingeschränkt werden. Wenn ein Künstler*innen Paar beispielsweise beschließt, seinen gemeinsamen sexuellen Akt in einer künstlerischen Performance vor Publikum zu zeigen, dann ist ihm das freigestellt. Die Freiheit des Werkes bleibt unangetastet, auch wenn es viele Menschen geben mag, die dies als anstößig empfinden. Die Wirkfreiheit ist allerdings eingeschränkt weil sie die Persönlichkeitsrechte anderer berührt. Besagtes Paar kann also seine Performance in den Räumen eines Museums zeigen, wo volljährige Menschen Eintritt bezahlen, um sie zu sehen. Wenn es sich dafür allerdings unangekündigt auf dem Hof einer Grundschule einfindet, gäbe es Ärger. Ähnlich verhält es sich mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), die immer mal wieder in die Schlagzeilen gerät, weil sie angeblich Bücher, Alben oder Computerspiele verbietet. Wenn dem so wäre, stellte dies in der Tat einen bedeutsamen Eingriff in die Kunstfreiheit dar. Ganz so einfach ist es aber nicht. Ein/e Künstler*in hat zunächst einmal das Recht, genau die Musik zu machen, die er oder sie will. Die BPjM prüft lediglich (mag man ihren Kriterien nun folgen oder nicht), ob ein Verkauf an Minderjährige zulässig ist. Die Freiheit des Werkes bleibt unberührt, die der Wirkung wird beschränkt.
Mit #7aUWG prescht Pinkstinks also nicht mal eben so nach vorn, um anderen Leuten den Mund zu verbieten oder sich als Bilderstürmer an ihrer Kunst zu vergehen. Uns geht es um den Schutz vor Geschlechtsdiskriminierung in der Werbung. Werbung dient zum einen nicht in erster Linie der Äußerung von Meinungen, sondern dem Verkauf von Produkten. Zum anderen ist sie auf Beeinflussung angelegt. Zusammen damit, dass sie immer wieder gleiche Bilder von Männlichkeit und Weiblichkeit bedient, verfestigt sie eben jene Rollenbilder, die dem Bundesverfassungsgericht zufolge überwunden werden müssen, um tatsächliche Gleichstellung zwischen den Geschlechtern zu erreichen (Art. 3 Abs. 2 S. 1, 2 GG). Geschlechtsrollenbilder behindern die Entfaltung aller Menschen. Davon verschont zu bleiben und nicht manipuliert zu werden, ist auch eine Form von Freiheit. Und das ist ein hohes Gut.
Nils und Pinkstinks Team