Schützt ein Sexkaufverbot vor Zwangsprostitution?

Feminismus ist eine vielschichtige politische Idee und emanzipatorische Bewegung. Wenn also in der Presse zu lesen und zu hören ist, dass DER Feminismus sich für dieses einsetzt oder gegen jenes ausspricht, dann verdeckt dies die großen Verwerfungslinien innerhalb feministischer Strömungen, zu denen Feminist*innen sehr gegensätzliche Positionen einnehmen können. Kopftuchverbot, Leihmutterschaft, Transinklusivität, Pornografie und vor allem: Prostitution. Für manche ist es ein Beruf wie jeder andere, freiwillig ausgeübt von selbstbestimmten Menschen. Für andere ist es ein von Menschenhandel dominiertes Geschäft, in dem vor allem Frauen zu traumatisierten Opfern von Ausbeutung und Gewalt gemacht werden. Dazwischen gibt es unzählige Meinungen, die zwar weniger extrem sein mögen, aber darum nicht weniger entschieden vertreten werden: Denn die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Prostitution ist letztlich die Frage, worin der Ursprung einer sexistischen, frauenverachtenden Gesellschaft liegt und wie man sie am besten bekämpft. Für Abolitionist*innen wie Terre des Femmes Deutschland, Sisters e.V. und andere ist Prostitution Gift für die Gesellschaft, weil über den Kauf von sexuellen Dienstleistungen immer und ausnahmslos die Käuflichkeit und Verfügbarkeit von Frauen suggeriert wird.

Für die Befürworter*innen von legaler Sexarbeit wie dem Berufsverband Sexarbeit, der Deutschen Aidshilfe und anderen ist Prostitution nicht per se sexistisch und frauenfeindlich, sondern eben nur in dem Maße, wie es auch die Gesellschaft ist. Sie respektieren die individuelle Entscheidung, sexuelle Kontakte gegen Entgelt anzubieten oder solche Kontakte gegen Entgelt nachzufragen, als Ausdruck des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ihnen geht es darum, die Bedingungen und die Akzeptanz für Sexarbeiter*innen zu verbessern.

Darüber hinaus fallen die Ausübung der Prostitution sowie die gewerbliche Betätigung im Umfeld der Prostitution in den Schutzbereich der Berufsfreiheit. Sowohl die freie Entfaltung der Persönlichkeit als auch die Freiheit, sich beruflich zu orientieren, genießen den Schutz unserer Verfassung. Daher sollte  auch die Frage gestellt werden, ob ein Sexkaufverbot vor Zwangsprostitution schützt.

Wie wird Prostitution in Deutschland bislang gesetzlich geregelt?

Prostitution ist in Deutschland seit 2002 legal. Das damals eingeführte Gesetz sollte Sexarbeit enttabuisieren und als Beruf anerkennen – mit Sozialversicherungsleistungen und Rentenansprüchen für Prostituierte. Die arbeitsrechtliche Möglichkeit, Löhne einzufordern, sollte Prostituierte außerdem vor Ausbeutung schützen. Nachdem eine Überprüfung der Auswirkungen des damaligen Prostitutionsgesetzes ergab, dass das Gesetz seine Ziele nur zu einem Teil erreichen konnte, hat die Bundesregierung die Rechtsgrundlagen refomiert. Seit dem 1. Juli 2017 gilt das Prostituiertenschutzgesetz. Wesentliche Kernelemente des Gesetzes sind für Prostituierte die Einführung einer Anmeldepflicht und einer verbindlichen gesundheitlichen Beratung und für das Prostitutionsgewerbe die Einführung einer Erlaubnispflicht. Mit der bestehenden Regelung sind Vertreter*innen beider Seiten unzufrieden. Die Gegner*innen der Prostitution sehen das Gesetz von 2002 als den Sündenfall an, der auch durch die Reformen nicht zurückgenommen wurde. Für sie ist Deutschland durch seine liberale Haltung zu diesem Thema nach wie vor „das Bordell Europas“. Befeuert wird diese Wahrnehmung durch einen angeblichen Anstieg von Prostitutionstourismus aus stärker reglementierten Nachbarländern wie Frankreich in die Grenzregionen Deutschlands. Für die Befürworter*innen von Sexarbeit stellen die Reformen eine Verschlimmbesserung dar, die unrechtmäßig in das Selbstbestimmungsrecht von Sexarbeiter*innen eingreift und sie zugleich nicht ausreichend unterstützt. Insbesondere die mit dem Begriff „Hurenpass“ bezeichnete Anmeldepflicht sorgt bei Betroffenen für Verunsicherung. Beide Seiten möchten daher den Status Quo zum Teil mit Verweis auf vermeintlich bestehende Vorbilder gerne ändern.

Was ist das „Schwedische Modell“?

In Schweden gilt seit 1999 – also drei Jahre vor der Legalisierung in Deutschland – das sogenannte Sexkaufverbot. Ein Gesetz, das das Angebot von Sex zwar erlaubt, nicht aber deren Erwerb, sprich kriminalisiert werden die Sexkäufer*innen, die sogenannten Freier. Prostitution bleibt so zwar legal, kann aber nicht mehr legal ausgeübt werden, ohne, dass sich die nachfragende Person strafbar macht. Die Idee dahinter ist, dass wenn wegen Strafandrohung die Nachfrage sinkt, sich auch das Angebot verringert und Prostitution entsprechend eingedämmt werden kann. Dieses „Schwedische Modell“ wurde außerdem in Norwegen und Island umgesetzt, weshalb man auch vom „Nordischen Modell“ spricht. Aber auch in Frankreich, Kanada und Nordirland gilt mittlerweile ein Sexkaufverbot. Die Prämisse, nach der ein Sexkaufverbot durchgesetzt werden soll, lautet, dass Prostituierte Schutz brauchen – und zwar vor Ausbeutung und Gewalt oder als Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution
Drei Grundannahmen unterstützen dieses Argument:

  • Prostituierte sind vornehmlich Frauen, Freier ausschließlich Männer
  • Frauen prostituieren sich nur unter Zwang
  • Prostituierte sind Opfer
  • Eine Gesellschaft, in der Frauen als Ware betrachtet werden, kann nicht gleichberechtigt sein

Das Ziel dieses Sexkaufverbots ist eine Welt ohne Prostitution, in der niemand mehr aus Not darauf angewiesen ist, sexuelle Dienstleistungen zu kaufen, und niemand mehr den Kauf einer sexuellen Dienstleistung mit der Käuflichkeit eines Menschen verwechseln kann.

Was ist das „Neuseeländische Modell“?

IIn Neuseeland wurde mit dem Prostitution Reform Act von 2003 so etwas wie der Gegenentwurf zum „Schwedischen Modell“ realisiert. An diesem Gesetz waren von der ersten Planung bis zur Umsetzung verschiedene Verbände von Sexarbeiter*innen beteiligt, was unter anderem dazu führte, dass nicht nur ein rechtlicher Rahmen für Sexarbeit geschaffen wurde, sondern innerhalb dieses Rahmens auch die Betroffenen in ihren Rechten gestärkt wurden. Ziel dabei war es, „Prostitution zu dekriminalisieren und sie zugleich weder zu befürworten noch sie moralisch zu verdammen“. Folgenden drei Punkten schenkte man dabei besondere Aufmerksamkeit:

  • Gewährleistung der Menschenrechte von Sexarbeiter*innen und Schutz vor Ausbeutung
  • Förderung des Wohlergehens der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Verbot der Prostitution von Minderjährigen

Die Grundannahme hierfür ist die Überzeugung, dass Sexarbeit eine Dienstleistung ist und keine Zumutung für die Menschenwürde darstellen muss. Wer selbstbestimmt Sexarbeit anbietet, sollte weder daran gehindert werden, noch einem Rechtssystem gegenüberstehen, für das nicht der Schutz der Individualrechte von Sexarbeiter*innen im ureigensten Interesse liegt.

Folgen der Modelle

Das „Neuseeländische Modell“ hat einige Erfolge vorzuweisen. Zwar verringert es die Prostitution nicht wie Abolitionist*innen immer wieder öffentlichkeitswirksam feststellen, aber es erhöht die Zahlen auch nicht. Untersuchungen ergaben, dass sich Sexarbeiter*innen vom Rechtssystem besser unterstützt fühlen, es gibt eine bessere Zusammenarbeit mit der Polizei bei Fällen von kriminellen Handlungen und geringere Korruption. Es gibt Verbesserungen im Bereich Gesundheit und Hygiene, allerdings auch Problemfelder, die nach wie vor bestehen und die dringend angegangen werden müssen. Einer der Vorteile des „Neuseeländischen Modells“ ist die zunehmende Transparenz und die Akzeptanz, die damit einhergehen – beides unerlässliche Voraussetzungen, um mit und nicht gegen Betroffene eine Fehleranalyse vornehmen und so Probleme angehen zu können. Was das „Neuseeländische Modell“ hingegen nicht leisten kann, ist ein vollständig sicheres und gesellschaftlich akzeptiertes Arbeitsumfeld für Sexarbeiter*innen. Es stellt Kriminalität nicht ab und verhindert auch nicht, dass Frauen dazu genötigt werden, sich zu prostituieren. Das wäre allerdings auch gar nicht möglich. Kein Gesetz der Welt verhindert, dass Kriminalität stattfindet.

Womit wir beim „Schwedischen Modell“ sind. Auch das hat Erfolge vorzuweisen. Die Verantwortlichen weisen in diesem Zusammenhang vor allem darauf hin, dass sich die Zahl der Prostituierten signifikant reduziert hat und Umfragen unter der schwedischen Bevölkerung zeigen, dass die Akzeptanz für eine Kriminalisierung von Prostitution seit der Einführung der sogenannten Freierbestrafung zugenommen hat. Allerdings wirkt hier der gegenteilige Effekt zum „Neuseeländischen Modell“. Durch die Kriminalisierung wird die tatsächlich immer noch stattfindende Prostitution in die Intransparenz und ins gesellschaftliche Abseits getrennt. So belegt zwar eine weitere schwedischen Studie, dass mit 13% der befragten Männer 1998 deutlich mehr Männer als 2008 (8%) angaben, schon einmal eine sexuelle Dienstleistung gekauft zu haben, aber die Motive bleiben unklar. Die Kriminalisierung von Prostitution ist ein möglicher, nicht auszuschließender Grund dafür, warum sich möglicherweise weniger Männer „bekennen“ wollen. Die grundlegende Problematik besteht darin, was Amnesty International am Beispiel von Norwegen als „menschlichen Kostenfaktor“ bezeichnet: Sexarbeiter*innen haben durch ein faktischen Sexkaufverbot durch Freierbestrafung höhere rechtliche und moralische Hürden zu überwinden, um Missstände oder Verbrechen aufzuzeigen, ihre Rechte einzufordern und um Unterstützung zu suchen. Darüber hinaus wird ihnen ihre Arbeit enorm erschwert, obwohl sie immer noch stattfindet.

Es besteht daher die große Gefahr, dass die Sexarbeiter*innen in die Illegalität gedrängt werden und sie den Gefahren und Risiken des Gewerbes schutzlos ausgeliefert sind. Aus Ländern, in denen die Prostitution oder die Nachfrage nach Prostituierten verboten ist, wird vielfach berichtet, dass es dadurch sehr erschwert wird, Betroffenen und auch Ausstiegswilligen Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. Gewaltdelikte und Ausbeutung werden seltener angezeigt. Daher besteht die Gefahr, dass durch ein Verbot der Prostitution oder des Sexkaufs gerade die besonders vulnerablen Gruppen, die man schützen möchte, nicht mehr zu erreichen sind.

In Schweden finden dazu immer wieder Untersuchungen statt, die zeigen, dass die Prostitution nicht etwa zum Erliegen gekommen ist, sondern nur ein Stück weit aus dem Blickfeld der Öffentlichkeit geraten ist. Stigmatisierung verhindert also Schutz. Und die Gesetzgebung nach dem „Schwedischen Modell“ verhindert zudem, dass wir uns als Gesellschaft wirklich mit dem Thema Sexarbeit und all seinen Implikationen beschäftigen. Zudem zeigen Studien wie zuletzt die umfangreiche Untersuchung zum Sexkaufverbot in Nordirland, dass Kriminalität in Folge der Einführung des Sexkaufverbotes sogar zugenommen habe. (vgl. Ellison, Graham; Ní Dhónaill, Caoimhe; Early, Early (2019): Review of the criminalization of paying for sexual services in Northern Ireland, Queen’s University, Belfast School of Law.)

Das „Schwedische Modell“ schützt nicht vor Zwangsprostitution. Es versucht, die sehr konkrete Problematik, dass insbesondere junge Frauen weltweit gegen ihren Willen und unter extrem schlechten Bedingungen zu Sexarbeit gezwungen werden, zu lösen, indem es auf Kriminalisierung durch Freierbestrafung setzt. Drei Dinge sind dabei besonders zu beachten:

  1. Abolitionist*innen versuchen die Lage von Betroffenen ebenso zu verbessern wie die Befürworter*innen von Sexarbeit – nur mit sehr anderen Mitteln und sehr anderen Schwerpunkten. Der jeweils anderen Seite vorzuwerfen, dass sie sich nicht um das Leid der Betroffenen kümmern würde, ist faktisch nicht richtig und kontraproduktiv.
  2. Ebenso wie das „Neuseeländische Modell“ ist das „Schwedische Modell“ nicht dazu geeignet, Zwang und Gewalt vollkommen abzustellen. Es schafft aber darüber hinaus nicht nur Verunsicherung bei den Betroffenen, sondern auch eine Art Sockelgewalt, an die nicht mehr heranzukommen ist, weil sie durch die Gesetzgebung bis auf wenige Ausnahmen hermetisch von der Gesellschaft abgeschlossen ist. Es ist durchaus möglich, die Daten so auszulegen, dass das „Schwedische“ dem „Neuseeländischen Modell“ in Sachen Gewaltbekämpfung überlegen ist. Dieser Rückschluss lässt sich aber gerade aufgrund der Kriminalisierung nicht ziehen.
  3. Die Freierbestrafung ist nur Mittel zum Zweck der kompletten Abschaffung von Prostitution. Die Befürworter*innen eines Sexkaufverbots betonen immer wieder, dass es keine „gute“ beziehungsweise „freiwillige“ Prostitution gäbe, weil Männer immer Macht kaufen und Frauen dabei stets ohnmächtig sind.

Neben der Kritik an den Folgen der Kriminalisierung muss insbesondere der letzte Punkt in den Blick genommen werden. Ein generelles Verbot von Sexkauf schließt aus, dass sich erwachsene Menschen einvernehmlich gegen Bezahlung sexuelle Dienstleistungen an anderen vornehmen. Dies geschieht nicht zuletzt auch als Übergriffigkeit einer moralischen Selbstüberhöhung heraus. Die Sexarbeiterin Kristina Marlen hält dazu fest:

„Die Horrorszenarien, die wir aus den Medien über Prostitution kennen, suggerieren, eine Frau könne das nicht freiwillig wollen; sie muss deshalb gerettet werden. Gleichzeitig wird das Wort Hure synonym benutzt für promiskuitive Frauen, für Frauen also, die sich nicht an eine Moral halten, die für sie vorgesehen ist, angebunden an eine heterosexuelle Zweierbeziehung, möglichst noch unter dem Dach der Ehe.“

Insbesondere der Verweis auf die Ehe ist in diesem Zusammenhang sehr lohnend. Denn auch diese ist eine Einrichtung, in der viel zu häufig das stattfindet, wogegen sich Abolitionist*innen vollkommen zu Recht stellen: Zwang und sexualisierte Gewalt. Trotzdem wurde 1997 nicht die Ehe abgeschafft, sondern Vergewaltigung in der Ehe als Straftatbestand fixiert. Analog dazu ist Prostitution etwas, bei dem die Betroffenen sehr vulnerabel sind. Genau deshalb fordern viele von ihnen Unterstützung, nicht Bevormundung.

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