Die Pinkstinks Germany e.V. Satzung

Kein Verein ohne Satzung

Die Grundlage unserer Arbeit als gemeinnütziger Verein ist unsere Satzung. Sie legt fest, welche Aufgaben PINKSTINKS hat, wie wir uns organisieren und wer den Verein in welcher Art und Weise nach außen vertritt.

  1. Der Verein führt den Namen »Pinkstinks Germany e.V.« 
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. 

Der Verein befasst sich mit den Auswirkungen der Medienwelt auf das Rollenbild von Mädchen und wirkt diesen durch Bildung über die Erkenntnisse der Genderforschung entgegen. Die Bildungsarbeit soll zur Prävention vor mangelndem Selbstwertgefühl, Essstörungen und anderen psychischen Beeinträchtigungen bei Kindern, insbesondere bei Mädchen, dienen. 

Zweck ist außerdem der Verbraucherschutz. Verbraucherinnen und Verbraucher werden durch online Blogeinträge über Produkte, Werbeinhalte und Marketingstrategien informiert, die a) Kindern eine begrenzende Geschlechterrolle zuweisen und sie in ihrer freien Entfaltung einschränken, b) durch die Zuweisung von traditionellen Geschlechterrollen die Entwicklung von Essstörungen und psychischen Problemen begünstigen können. Ausschließlich zu Anschauungszwecken verlinken wir auf die Webseiten der entsprechenden Produkte und Werbemedien bzw. auf Presseseiten zum Thema.

§3 Tätigkeiten des Vereins

Der Verein erreicht seine Ziele durch folgende Aktivitäten: 

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufklärung der Eltern und Jugendlichen mittels der Internetseite des Vereins (insbesondere durch populär-wissenschaftliche Artikel (Blogs)), der Facebookseite des Vereins, Twitter, öffentliche Vorträge und Konferenzen, Modellvorträge für Volontärinnen und Volontäre; Medienauftritte sowie Veröffentlichungen in Printmedien. 

In diesen öffentlichen Auftritten

a. wird das stereotype Frauenbild, das durch Produkte, Werbeinhalte und Marketingstrategien an Kinder herangetragen wird, hinterfragt,

b. fördern wir zum Beispiel durch Analysen von Werbeinhalten kritisches Medienbewusstsein,

c. verbreiten wir neueste Erkenntnisse der Genderforschung,  
d. machen wir Angebote zur Vermittlung alternativer weiblicher Rollenbilder durch unsere Blogs und stellen alternative Rollenbilder auf unserer Webseite vor.

Um diesen Zweck zu verfolgen, sind die Gründungsmitglieder des Vereins eine promovierte Kommunikations- und Medienwissenschaftlerin, eine Pädagogin, zwei Journalisten, eine sozialwissenschaftliche Genderforscherin, ein Sozialarbeiter und ein Professor für Kommunkationsdesign.

Weiterhin bietet Pinkstinks Germany e.V. in Zusammenarbeit mit Theaterpädagoginnen Veranstaltungen (Workshops, Seminare) an Schulen und Bildungseinrichtungen zu den in der Satzung genannten Bildungsinhalten an.

Mehr über PINKSTINKS

Was uns bewegt und was wir so bewegen:

Unsere Theaterarbeit an Schulen

Wir haben Geschichte gemacht

Weltveränder*innen in einem Team

Unseren Jahresbericht (pdf) lesen

§4 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Fördermitglieder haben ein Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte. Die Gründerinnen und Gründer des Vereins sind ordentliche Mitglieder des Vereins. 
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. 
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. In diesem Fall ist eine Anrufung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§6 Beiträge und Einnahmen

  1. Zur Erfüllung seiner Ziele benötigt der Verein Einnahmen. Diese werden erbracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie durch Erträge aus dem Vereinsvermögen.
  2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. 
  3. 3. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke kann der Verein Rücklagen bilden. 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung 
  2. Vorstand
  3. Geschäftsführung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem oder der Vorstandsvorsitzenden geleitet. 
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 

    a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
    c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    h) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den
    j) Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. 
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. 
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
    Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. 
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom dem / der Versammlungsleiter/in und dem / der Protokollführer/in unterschrieben.
  1. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden und der / dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. 
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. 
  4. Der Vorstand soll in der Regel alle zwei Monate tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der / dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. 
  6. Der Vorstandsvorsitz kann auch hauptamtlich ausgeführt werden. Verzeichnet der Verein Einnahmen von mindestens 10.000 Euro pro Jahr, kann an die 1. Vorsitzende ein Minijob- Gehalt von 450 € ausgezahlt werden. 
  7. Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung.
  1. Die Geschäftsführung ist der*die besondere*r Vertreter*in den Vorstand. 
  2. Die Geschäftsführung wird von einer natürlichen Person ausgeübt, die vom Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, bestellt wird. Eine mögliche Abbestellung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Geschäftsführung bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung einer neuen Geschäftsführung. 
  3. Die Geschäftsführung arbeitet hauptamtlich für den Verein und führt das operative Tagesgeschäft. Sie ist den Mitarbeiter*innen des Vereins gegenüber weisungsbefugt. 
  4. Der Verein wird von der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt vertreten.
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein »Kindervilla Fruchtallee e.V«, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung und benennt für die Umsetzung zwei LiquidatorInnen.

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